I. Samtgemeindewahl, Gemeindewahlen und Direktwahlen 2026
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
III. Aufforderung zur Benennung von Wahlberechtigten als Mitglieder der Wahlvorstände
I. Samtgemeindewahl, Gemeindewahlen und Direktwahlen 2026
Am 13. 09.2026 finden in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr die allgemeinen Neuwahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen
• des Kreistages des Landkreises Schaumburg
• Samtgemeinderat der Samtgemeinde Rodenberg
• Stadtrat der Stadt Rodenberg
• Gemeinderäte in den Mitgliedsgemeinden Apelern, Hülsede, Flecken Lauenau, Pohle und Messenkamp
und die allgemeinen Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten einheitlich als verbundene Wahlen
• Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Schaumburg
• Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin/des Samtgemeindebürgermeisters der Samtgemeinde Rodenberg statt.
Ist für die Direktwahl eine Stichwahl erforderlich, so findet diese am 27.09.2026 in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr statt. Hierzu gebe ich gemäß §§ 16 und 45b des NKWG folgendes bekannt:
Zahl der Abgeordneten für die Gemeindewahl
In den Räten sind zu wählen (§ 46 Abs. 1 NKomVG): Für die
| Samtgemeinde Rodenberg: | 32 Ratsfrauen und Ratsherren |
| Gemeinde Apelern: | 13 Ratsfrauen und Ratsherren |
| Gemeinde Hülsede: | 11 Ratsfrauen und Ratsherren |
| Flecken Lauenau: | 15 Ratsfrauen und Ratsherren |
| Gemeinde Pohle: | 9 Ratsfrauen und Ratsherren |
| Gemeinde Messenkamp: | 9 Ratsfrauen und Ratsherren |
| Stadt Rodenberg: | 19 Ratsfrauen und Ratsherren |
Wahlgebiet
Das Wahlgebiet in der Samtgemeinde Rodenberg und in den Gemeinden Apelern, Hülsede, Flecken Lauenau, Pohle und Messenkamp sowie der Stadt Rodenberg besteht jeweils aus einem Wahlbereich (§ 7 Abs. 2 NKWG).
Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Gemeindewahl darf höchstens enthalten (§ 21 Abs. 4 NKWG).
| Samtgemeinde Rodenberg: | 37 Bewerberinnen und Bewerber |
| Gemeinde Apelern: | 18 Bewerberinnen und Bewerber |
| Gemeinde Hülsede: | 16 Bewerberinnen und Bewerber |
| Flecken Lauenau: | 20 Bewerberinnen und Bewerber |
| Gemeinde Pohle: | 20 Bewerberinnen und Bewerber |
| Gemeinde Messenkamp: | 14 Bewerberinnen und Bewerber |
| Stadt Rodenberg: | 24 Bewerberinnen und Bewerber |
Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) enthalten (§ 21 Abs. 5 NKWG). Der Wahlvorschlag für die Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder eines wählbaren Bewerbers enthalten (§ 45d Abs. 2 NKWG).
II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nach §§ 16 und 45b NKWG wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Der Wahlvorschlag für die Gemeindewahl muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Außerdem muss der Wahlvorschlag für die Gemeindewahl (§ 21 Abs. 9 NKWG) persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein von mindestens
| Samtgemeinde Rodenberg: | 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs |
| Gemeinde Apelern: | 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs |
| Gemeinde Hülsede: | 10 Wahlberechtigten des Wahlbereichs |
| Flecken Lauenau: | 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs |
| Gemeinde Pohle: | 10 Wahlberechtigten des Wahlbereichs |
| Gemeinde Messenkamp: | 10 Wahlberechtigten des Wahlbereichs |
| Stadt Rodenberg: | 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs |
Der Wahlvorschlag für die Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein (§ 45d Abs. 2 NKWG). Außerdem muss der Wahlvorschlag für die Direktwahl von mindestens 160 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 45d Abs. 3 NKWG). Eine wahlberechtigte Person darf für die Gemeindewahl und die Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters jeweils nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§§ 21 Abs. 9 und 45d Abs. 3 NKWG).
Von der Beibringung der zusätzlichen Unterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 und § 45d Abs. 4 Satz 4 NKWG sowohl für die Gemeindewahl als auch für die Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters folgende Parteien und Wählergruppen befreit:
• Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
• Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
• Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachsen),
• BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
• Die Linke (Die Linke)
• Freie Demokratische Partei (FDP)
Zusätzliche Unterschriften sind für die Direktwahl außerdem nicht erforderlich für den bisherigen Amtsinhaber (§ 45d Abs. 4 Satz 1 NKWG).
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen in Inhalt und Form den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21, 45b NKWG sowie des § 32 NKWO verwiesen.
Frist und Ort für die Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis zum 20.07.2026, 18.00 Uhr (55. Tag vor der Wahl) bei der Wahlleitung der Samtgemeinde Rodenberg, Amtsstraße 5, 31552 Rodenberg einzureichen (§ 21 Abs. 2 NKWG). Für eine Direktwahl endet die Einreichungsrist bereits am 06.07.2026 (§ 45d Abs. 6 NKWG).
Wahlanzeige
Parteien, die die Voraussetzung des § 21 Abs. 10 Nr. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl mit den erforderlichen Unterlagen beim Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 NKWG). Die Beteiligung ist spätestens bis zum 15.06.2026 (90. Tag vor der Wahl) anzuzeigen.
III. Aufforderung zur Benennung von Wahlberechtigten als Mitglieder der Wahlvorstände
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher und weiteren Mitgliedern besteht. Die Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, Wahlberechtigte als Mitglieder für die aus Anlass der Kommunalwahlen zu bildenden Wahlvorstände vorzuschlagen (§ 10 Abs. 3 NKWO).
Rodenberg, den 10.04.2026
gez. Dr. Thomas Wolf
Samtgemeindewahlleiter

